Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 16. Juni 2014, auf die sich aus einer Verurteilung ergebende Sanktionsfolge sowie auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 242). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen, er machte mithin weder Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend, noch erklärte er die Anschlussberufung (pag. 247).