2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Staatsanwältin C.________ mit Eingabe vom 11. August 2016 Berufung an (pag. 212). Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft, datierend vom 1. Februar 2017, ging ebenfalls form- und fristgerecht am 2. Februar 2017 beim Obergericht des Kantons Bern ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 16. Juni 2014, auf die sich aus einer Verurteilung ergebende Sanktionsfolge sowie auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag.