III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage festgesetzt wurde, sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 207). Schliesslich bestimmte die Vorinstanz die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.____