I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie von der Anschuldigung der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 16. Juni 2014 in Biel (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), frei, unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 3‘896.65 an Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (pag. 206).