nachforderbarer Betrag CHF 761.95 H.________ hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 3‘277.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt I.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 761.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV.