A.________ hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘550.25 zurückzuzahlen 39 und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 380.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).