4. zur Bezahlung einer Entschädigung an die Strafklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt CHF 2‘566.80, in solidarischer Haftung mit A.________, C.________, D.________ und F.________. III. Die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidiger der Beschuldigten wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: