und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 173 Ziffer 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 3, 433 StPO sowie unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Beschimpfung verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 7‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. zur Bezahlung von 2/3 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘220.00, ausmachend CHF 813.35;