Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt; 2. zur Bezahlung von 2/3 der auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘220.00, ausmachend CHF 813.35; 3. zur Bezahlung von 2/3 der auf sie entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00, ausmachend CHF 400.00; 4. zur Bezahlung einer Entschädigung an die Strafklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt CHF 2‘566.80, in solidarischer Haftung mit A.________, C.________, F.________ und H.________.