4. zur Bezahlung einer Entschädigung an die Strafklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt CHF 2‘566.80, in solidarischer Haftung mit A.________, D.________, F.________ und H.________. D. D.________ I. D.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13.10.2014 in Bern und anderswo, 35 unter Ausrichtung einer Entschädigung an D.________ von CHF 1‘381.50 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren,