unter Auferlegung von 1/3 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1220.00, ausmachend CHF 406.65, und 1/3 der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00, ausmachend CHF 200.00, an den Kanton Bern. 34 II. C.________ wird schuldig erklärt: der üblen Nachrede, begangen am 13.10.2014 in Bern und anderswo und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 173 Ziffer 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 3, 433 StPO sowie unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Beschimpfung verurteilt: