3. zur Bezahlung von 2/3 der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00, ausmachend CHF 400.00; 4. zur Bezahlung einer Entschädigung an die Strafklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt CHF 2‘566.80, in solidarischer Haftung mit C.________, D.________, F.________ und H.________. C. C.________ I. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13.10.2014 in Bern und anderswo, unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 793.90 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren,