mit CHF 1‘640.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Soweit der Beschuldigte 5 im Umfang von zwei Dritteln unterliegt, entschädigt der Kantons Bern Rechtsanwalt I.________ mit CHF 3‘277.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte 5 hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 3‘277.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt I.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 761.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).