29. Amtliche Entschädigung Beschuldigter 5 Rechtsanwalt I.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 21.25 Stunden geltend, was gerade noch als angemessen erachtet wird (pag. 683 f.). Nicht zu entschädigen sind die für die Dossiereröffnung pauschal geltend gemachten CHF 25.00, da es sich hierbei um Sekretariatsarbeiten handelt (vgl. pag. 685, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.289 vom 7. März 2017 E. 4.2). Soweit der Beschuldigte 5 im Umfang von einem Drittel obsiegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt I.________ mit CHF 1‘640.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).