28. Amtliche Entschädigung Beschuldigter 4 Rechtsanwältin G.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von total 19,3 Stunden geltend, was noch als angemessen erachtet wird (pag. 674 f.). Soweit der Beschuldigte 4 im Umfang von einem Drittel obsiegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin G.________ mit CHF 1‘489.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Soweit der Beschuldigte 4 im Umfang von zwei Dritteln unterliegt, entschädigt der Kantons Bern Rechtsanwältin G.________ mit CHF 2‘978.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).