mit CHF 901.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschuldigte 3 hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf ihr Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 901.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend 30 CHF 215.40, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).