26. Amtliche Entschädigung Beschuldigter 2 Rechtsanwalt B.________ macht als amtlicher Verteidiger für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von rund 9 Stunden geltend, was als angemessen erachtet wird. Nicht zu entschädigen sind die Aufwendungen von 0.25 Stunden, welche nicht durch den eingesetzten amtlichen Verteidiger vorgenommen wurden und im Wesentlichen Sekretariatsarbeiten darstellen (pag. 680 f., vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.289 vom 7. März 2017 E. 4.2). Soweit der Beschuldigte 2 im Umfang von einem Drittel obsiegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.__