mit CHF 776.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Soweit der Beschuldigte 1 im Umfang von zwei Dritteln unterliegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ mit CHF 1‘550.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 380.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).