Dem Beschuldigten 1 ist eine Entschädigung in der Höhe von CHF 741.45 und dem Beschuldigten 2 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 793.90 auszurichten. Die Beschuldigte 3 ist für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 1‘381.50 zu Lasten des Kantons Bern zu entschädigen. 25. Amtliche Entschädigung Beschuldigter 1 Rechtsanwalt B.________ macht als amtlicher Verteidiger für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von rund 10 Stunden geltend, was als angemessen er-