Die Beschuldigten 1, 2 und 3 waren im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten und haben daher – entsprechend ihrem Obsiegen im Umfang von einem Drittel der durch ihre Verteidiger geltend gemachten Aufwendungen – Anspruch auf Entschädigung. Die durch die Verteidiger geltend gemachten Aufwendungen werden als angemessen beurteilt (pag. 336 f., 338 f., pag. 341). Dem Beschuldigten 1 ist eine Entschädigung in der Höhe von CHF 741.45 und dem Beschuldigten 2 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 793.90 auszurichten.