24. Entschädigung Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschuldigten 1, 2 und 3 waren im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten und haben daher – entsprechend ihrem Obsiegen im Umfang von einem Drittel der durch ihre Verteidiger geltend gemachten Aufwendungen – Anspruch auf Entschädigung.