23. Entschädigung Strafklägerin Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Strafklägerin hat am Vorverfahren teilgenommen und Antrag wegen Ehrverletzungsdelikten gestellt. Die Beschuldigten wurden mit vorliegendem Urteil der angeklagten Ehrverletzungsdelikte schuldig gesprochen, weswegen die Strafklägerin als obsiegend zu gelten hat.