Die Generalstaatsanwaltschaft ist demgegenüber mit ihrem Antrag bezüglich des leichter wiegenden Vorwurfs der sexuellen Belästigung nicht durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten den Beschuldigten aufzuerlegen, ausmachend je CHF 400.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten von je CHF 200.00, total ausmachend CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern.