28 renskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Verfahrenskosten pro Person betragen damit CHF 600.00. Die Beschuldigten sind mit ihren Anträgen teilweise unterlegen. Der schwerer wiegenden Anschuldigung der üblen Nachrede wurden sie schuldig erklärt und dementsprechend wurde auch die Strafe erhöht. Die Generalstaatsanwaltschaft ist demgegenüber mit ihrem Antrag bezüglich des leichter wiegenden Vorwurfs der sexuellen Belästigung nicht durchgedrungen.