22. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 3‘000.00 festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Verfah-