Der Beschuldigte 5 wurde damit insgesamt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Damit liegen gleichartige Strafen vor, so dass eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen ist. Nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Rechtskraft und die Unabänderlichkeit der Grundstrafe nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückkommen.