49 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte 5 wurde mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 23. Februar 2016 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 120.00 sowie zu einer Busse von CHF 480.00 verurteilt (pag. 541). Bei der Busse kann es sich – da der Beschuldigte für eine einzige Straftat verurteilt wurde, die ausschliesslich mit Geldstrafe bedroht ist – nur um eine Verbindungsbusse, bestehend aus 4 Strafeinheiten, handeln. Der Beschuldigte 5 wurde damit insgesamt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt.