Auch er hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Reue gezeigt, was sich im Umfang von 10 Strafeinheiten strafmindernd auszuwirken hat. Auch bei ihm wirkt sich nicht negativ aus, dass er die üble Nachrede bis zuletzt bestritten hat. 20.2 Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).