539). Auch der Beschuldigte 4 hat sich im Strafverfahren einsichtig und kooperativ verhalten, die Beschimpfung ohne weiteres eingestanden, und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung echte Reue gezeigt (pag. 332), was sich im Umfang von 10 Strafeinheiten strafmindernd auswirkt. Auch bei ihm wird der Umstand, dass er das Delikt der üblen Nachrede bis zuletzt bestritten hat, nicht negativ gewertet. Beim Beschuldigten 4 ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Der Beschuldigte 4 ist zu einer Geldstrafe von 70 Strafeinheiten zu verurteilen.