18.3 Bedingter Vollzug Die Beschuldigte 3 lebt zusammen mit ihrem Partner und ihrem kleinen Kind in geordneten Verhältnissen und die Ausfällung einer unbedingten Geldstrafe wird nicht als nötig erachtet, um die Beschuldigte 3 von der Begehung von Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ihr ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Zusammen mit der Vorinstanz erachtet die Kammer aufgrund der erneuten Straffälligkeit innerhalb der Probezeit eine leicht erhöhte Probezeit von drei Jahren als zweckmässig. 18.4 Fazit Strafzumessung