Auch die Beschuldigte 3 hat Einsicht und Reue gezeigt und ist bezüglich der Anklage wegen Beschimpfung geständig, was wiederum im Umfang von 10 Strafeinheiten strafmindernd zu berücksichtigen ist. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte 3 den Vorwurf der Ehrverletzung bis zuletzt abgestritten hat, wurde sie doch von der Vorinstanz freigesprochen und handelt es sich dabei im Wesentlichen auch um eine rechtliche Würdigung. Auch bei der Beschuldigten 3 ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Die Beschuldigte 3 ist zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu verurteilen.