Der Beschuldigte 2 hat sich im Strafverfahren einwandfrei verhalten, was erwartet werden darf. Auch er hat sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entschuldigt und eingestanden, dass er sich der Beschimpfung habe schuldig gemacht, was strafmindernd zu werten ist (pag. 332). An dieser positiven Beurteilung ändert nichts, dass der Beschuldigte 2 den Vorwurf der Ehrverletzung bis zuletzt abgestritten hat, wurde er doch auch von der Vorinstanz freigesprochen und handelt es sich bei der Beurteilung im Wesentlichen um eine rechtliche Würdigung