Der Beschuldigte 1 hat sich nach der Tat und im Strafverfahren einwandfrei verhalten und aus den Geschehnissen offenbar seine Lehren gezogen. Ihm ist daher der bedingte Vollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu gewähren. 16.4 Fazit Strafzumessung Beschuldigter 1 Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 60.00, ausmachend CHF 4‘200.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre bestimmt.