Der Tagessatz beträgt damit CHF 60.00. 16.3 Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Zusammen mit der Vorinstanz erachtet die Kammer das Ausfällen einer unbedingten Geldstrafe nicht als notwendig, um den Beschuldigten 1 von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Beschuldigte 1 hat sich nach der Tat und im Strafverfahren einwandfrei verhalten und aus den Geschehnissen offenbar seine Lehren gezogen.