23 Internetplattformen löschen zu lassen (pag. 319). Er hat damit aktive und echte Reue gezeigt. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte 1 den Vorwurf der Ehrverletzung bis zuletzt abgestritten hat, wurde er doch von der Vorinstanz freigesprochen und handelt es sich dabei im Wesentlichen auch um eine rechtliche Würdigung (Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit). Sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirken sich daher strafmindernd aus.