Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 30 Tagessätzen als verschuldensangemessen, asperiert sind 20 Strafeinheiten anzurechnen, womit insgesamt eine Strafe von 80 Strafeinheiten resultiert.