Die Beschuldigten handelten wissentlich und willentlich. Die Beschuldigten wollten zur Belustigung ihrer Fangemeinde die Strafklägerin beleidigen und haben dazu die Form eines Rapsongs gewählt. Sie haben die öffentliche Beleidigung der Strafklägerin jedoch nicht geplant sondern sich spontan zur Erstellung und Veröffentlichung des Songs entschlossen, was jedoch bei der Beschimpfung tatbestandsimmanent ist. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus.