Verschuldenserhöhend ist einzig zu gewichten, dass sich der Song nicht nur direkt an die Strafklägerin richtet, sondern mit seiner Veröffentlichung im Internet auch von einem unbestimmten Adressatenkreis wahrgenommen werden konnte, was für die Strafklägerin eine grössere Belastung darstellen dürfte. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens bis zu 90 Tagessätzen ist von einem leichten Verschulden und von einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszugehen. 15.2 Subjektive Tatkomponenten Die Beschuldigten handelten wissentlich und willentlich.