Das Vorgehen und insbesondere die Art der Beschimpfung gehen nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus, es handelt sich um ein einzelnes und – im Verhältnis zu anderen möglichen Beschimpfungen – eher harmloses Schimpfwort. Verschuldenserhöhend ist einzig zu gewichten, dass sich der Song nicht nur direkt an die Strafklägerin richtet, sondern mit seiner Veröffentlichung im Internet auch von einem unbestimmten Adressatenkreis wahrgenommen werden konnte, was für die Strafklägerin eine grössere Belastung darstellen dürfte.