Beachtlich ist auch, dass der ehrenrührige Teil des gesamten Songs – auch wenn dieser äusserst obszön und primitiv ist – nur einen kleinen Teil ausmacht. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich daher im Umfang von 10 Strafeinheiten leicht verschuldensmindernd aus. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 60 Tagessätzen als verschuldensangemessen.