Verschuldenserhöhend ist zu gewichten, dass sich der Song mit seiner Veröffentlichung im Internet an einen unbestimmten Adressatenkreis richtet. Diese öffentlich geäusserte ehrenrührige Tatsachenbehauptung führte daher – gerade auch aufgrund der folgenden medialen Berichterstattung – zu einer weiteren (öffentlichen) Demütigung und Verletzung der Strafklägerin. Verschuldensmindernd ist jedoch zu gewichten, dass es sich nicht um einen raffinierten und komplexen Vorwurf handelt, sondern die Beschuldigten vielmehr ein bekanntes sexistisches Klischee aufgegriffen haben.