Da sich die objektiven und subjektiven Tatkomponenten (üble Nachrede und Beschimpfung) bei allen Beschuldigten gleich darstellen, gelten die untenstehenden Ausführungen zu den objektiven und subjektiven Tatkomponenten für alle Beschuldigten. Unterschiede in der Strafzumessung ergeben sich lediglich aufgrund der individuellen Täterkomponenten, welche im Folgenden für jeden Beschuldigten separat dargestellt und bewertet werden.