Von dieser Praxis der 2. Strafkammer wird vorliegend ausnahmsweise abgewichen: Die Beschuldigten haben mit einer Handlung zwei Straftatbestände erfüllt, weswegen es sich aufdrängt, die Täterkomponenten im Einklang mit der bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst am Schluss zu berücksichtigen. Da sich die objektiven und subjektiven Tatkomponenten (üble Nachrede und Beschimpfung) bei allen Beschuldigten gleich darstellen, gelten die untenstehenden Ausführungen zu den objektiven und subjektiven Tatkomponenten für alle Beschuldigten.