Die 2. Strafkammer weicht praxisgemäss insoweit vom Entscheid des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2 ab, als dass sie die Täterkomponenten in der Regel bereits bei der Festsetzung der Einsatzstrafe (und dann auch bei der Festlegung der jeweils für die übrigen Delikte festzusetzenden Strafen) berücksichtigt und nicht erst nach der Bestimmung der Gesamtstrafe. Von dieser Praxis der 2. Strafkammer wird vorliegend ausnahmsweise abgewichen: