173 Ziffer 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Beschimpfung wird mit einer Geldstrafe zwischen einem und maximal 90 Tagessätzen geahndet (Art. 177 Abs. 1 StGB). Es sind keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Das Asperationsprinzip findet Anwendung (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Kammer wird demnach im Folgenden für die üble Nachrede die Einsatzstrafe bestimmen und anschliessend diese Strafe aufgrund des Schuldspruchs wegen Beschimpfung angemessen erhöhen. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse wird bei allen Beschuldigten verzichtet.