13. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung Betreffend die theoretischen Erwägungen zur Strafzumessung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 380, S. 29 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Schuldsprüche wegen Beschimpfung sind rechtskräftig. Die Kammer wird die verschuldensangemessene Strafe hierfür und für die im oberinstanzlichen Verfahren erfolgten Schuldsprüche wegen übler Nachrede zu bestimmen haben. Beim Beschuldigten 5 wird überdies eine Zusatzstrafe auszufällen sein. Die üble Nachrede wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 173 Ziffer 1 i.V.m.