Gemäss altem Recht war eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Strafdrohung des Tatbestands der Beschimpfung blieb unverändert. Für die vorliegend zu beurteilende Tat ist daher das neue Recht milder und gelangt gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung.