Zwar mag die Darstellung der Vorinstanz, wonach sich die Strafklägerin den Text nicht habe anhören müssen, zynisch anmuten. Die Tatsache, dass es der Strafklägerin möglich gewesen wäre, sich dem Text auf diese Weise zu entziehen, zeigt jedoch auf, dass ihre Selbstbestimmung nicht beeinträchtigt wurde. Ihr stand es – eben im Gegensatz zu direkten Äusserungen gegenüber einem anwesenden Opfer – offen, den Text anzuhören bzw. zu lesen oder dies zu unterlassen. Dass sie durch den Inhalt getroffen wurde, ist unter dem Gesichtspunkt der Ehrverletzung zu berücksichtigen.