198 StGB geschützten Rechtsguts gelangt die Kammer zu keinem anderen Ergebnis. Geschützt sind die sexuelle Integrität und die Selbstbestimmung und eben nicht – wie bei den Ehrverletzungsdelikten – das Ehrgefühl der betroffenen Person (vgl. KASPAR MENG, a.a.O., N 5 zu Art. 198). Die Strafklägerin wurde durch den Text zwar beleidigt und in ihrer Würde verletzt, ihre sexuelle Integrität und die Selbstbestimmung blieben jedoch unbeeinträchtigt. Zwar mag die Darstellung der Vorinstanz, wonach sich die Strafklägerin den Text nicht habe anhören müssen, zynisch anmuten.