Auch unter Berücksichtigung dieser zutreffenden Vorbringen besteht nach Ansicht der Kammer kein Anlass für eine extensivere Auslegung des Tatbestands. Eine solche hätte denn auch zur Folge, dass sich der Anwendungs- und Schutzbereich von Art. 198 Abs. 2 StGB und den Ehrverletzungsdelikten überschneiden würden (vgl. auch KASPAR MENG, a.a.O., N 6 zu Art. 198). Auch unter Berücksichtigung des von Art. 198 StGB geschützten Rechtsguts gelangt die Kammer zu keinem anderen Ergebnis.